Zur Vorbereitung Ihrer Kurkarten und den Meldescheinen benötigen wir von Ihnen die unten aufgeführten Angaben.
Kinder unter 16 Jahren führen Sie bitte in dem Feld "Anzahl mitreisender Kinder" auf.
Sollten Sie drei oder mehr Mitreisende über 15 Jahre haben führen Sie die bitte unter "Nachricht" auf.
Wir benötigen immer die folgenden Angaben:
Sollten Sie keine ergänzende Adresse aufführen, tragen wir automatisch die oben genannte Adresse für alle Mitreisenden ein.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen.
Die erhobenen Daten werden für die Stadt Cuxhaven benötigt. Die Stadt Cuxhaven teilte dazu folgendes mit:
Sehr geehrte Damen und Herren,
morgen tritt die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Sie dürfen wie bisher die in den Satzungen genannten Daten erheben und im elektronischen Abrechnungssystem speichern und damit an die Stadt übermitteln. Da die Stadtverwaltung vermehrt Anfragen erhält, ob die Datenerhebung und –verarbeitung von den Gästen durch die Unterkunftgeber für Zwecke der Gästebeiträge und der Übernachtungsteuer weiterhin zulässig ist, möchte ich Ihnen hierzu folgende ergänzende Informationen geben:
§ 9 Absatz 4 der Gästebeitragssatzung enthält folgende Regelung:
(4) Zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den Absätzen 2 bis 3 haben die Unterkunftgeber das von der Stadt Cuxhaven unentgeltlich zur Verfügung gestellte elektronische Abrechnungssystem zu nutzen. Vom Gästebeitragsschuldner haben sie folgende Daten zu erheben, im System zu speichern und damit an die Stadt Cuxhaven zu übermitteln:
- Name und Vorname des Gästebeitragsschuldners
- Straße, Postleitzahl und Wohnort des Gästebeitragsschuldners
- Aufenthaltszeitraum;
zur Berechnung der sich ergebenden Gästebeiträge sind im System die Felder Kategorie und Objekt auszuwählen.
§ 10 Absatz 2 der Übernachtungsteuersatzung lautet diesbezüglich:
Für die Steueranmeldung haben die Unterkunftgeber ein von der Stadt Cuxhaven unentgeltlich zur Verfügung gestelltes elektronisches Abrechnungssystem zu nutzen. Vom Unterkunftnehmer haben sie folgende Daten zu erheben, bis spätestens zum Abreisetag des Unterkunftnehmers im System zu speichern und damit an die Stadt Cuxhaven zu übermitteln:
- Name und Vorname des Unterkunftnehmers
- Straße, Postleitzahl und Wohnort des Unterkunftnehmers
- Aufenthaltszeitraum
- Steuermaßstab für den Aufenthaltszeitraum.
Bisherige Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung:
Die bisherige Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung für Zwecke der Gästebeiträge und Übernachtungsteuer ist § 4 Absatz 1 des Niedersächsisches Datenschutzgesetzes. Darin heißt es:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn
1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies vorsieht oder
2. die Betroffenen eingewilligt haben.
Eine andere Rechtsvorschrift im Sinne des § 4 NDSG sind § 9 Absatz 4 der Gästebeitragssatzung und die § 10 Absatz 2 der Übernachtungsteuersatzung.
In seinem Urteil vom 21.09.2016 - 1 A 523/15 - hat das Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Unterkunftgeber zur Nutzung des elektronischen Abrechnungssystems für die Ausstellung der Kurkarten und Abrechnung der Kurbeiträge durch die seinerzeitige Tourismusbeitragssatzung der Stadt für rechtmäßig erklärt und unter den Randziffern 46-56 auch umfangreiche Ausführungen zum Datenschutz gemacht und diesbezüglich keine Bedenken geäußert. Das Urteil finden Sie hier: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE160020309&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ab 25.05.2018:
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung für Zwecke der Gästebeiträge und Übernachtungsteuer ist ab 25.05.2018 der Artikel 6 Absatz 1 Nr. c der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit 1 Absatz 6 der Neufassung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in Verbindung mit der Gästebeitragssatzung und der Übernachtungsteuersatzung. Der Artikel 6 Absatz 1 Nr. c der Datenschutz-Grundverordnung lautet:
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) …
b) …
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
Eine solche rechtliche Verpflichtung stellen § 9 Absatz 4 der Gästebeitragssatzung und die § 10 Absatz 2 der Übernachtungsteuersatzung dar. Dies bedeutet, dass Sie wie bisher die in den Satzungen genannten Daten erheben und im elektronischen Abrechnungssystem speichern und damit an die Stadt übermitteln dürfen.
Ein Informationsblatt gemäß Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung, mit dem Sie Ihre Gäste über die Datenverarbeitung für Zwecke der Gästebeiträge und Übernachtungsteuer informieren können, ist derzeit noch in Arbeit und wird Ihnen in den nächsten Tagen zur Verfügung gestellt.
Für Rückfragen und weitere Erläuterungen stehen Ihnen die Bereiche Gästebeiträge und Übernachtungsteuer gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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Stadt Cuxhaven
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Finanzen - Steueramt
Postfach 680
27456 Cuxhaven
Telefon +49 (0)4721 700-162 (Gästebeiträge) und -168 (Übernachtungsteuer)
Fax +49 (0)4721 700 905
eMail kurbeitrag@cuxhaven.de (Gästebeiträge) und uesteuer@cuxhaven.de (Übernachtungsteuer)
Internet http://www.cuxhaven.de
Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung,
Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, sowie für die zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen
einen Kurbeitrag erheben.
Jeder Kurbeitragsschuldner ist berechtigt, diese Verpflichtung durch Erwerb einer Jahreskurkarte zu erfüllen, die zum Aufenthalt während des ganzen Jahres berechtigt. Für eine Jahreskurkarte ist
das 30-Fache des jeweiligen Übernachtungskurbeitrages während der Hauptsaison zu entrichten. Jahreskurkarten werden durch die Stadt Cuxhaven ausgegeben; sie gelten immer für das gesamte
Kalenderjahr, in welchem sie erworben werden.
Rechtsgrundlage:
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Tourismusbeitragssatzung der Stadt Cuxhaven (TBS)
Wer in einer Beherbergungsstätte, d. h. einer Einrichtung, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Beherbergung von fremden Personen dient, aufgenommen wird, hat am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben.
Die besonderen Meldescheine, die von den Beherbergungsstätten bereitzuhalten sind, müssen Angaben enthalten über
Mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner können auf dem Meldeschein gemeinsam aufgeführt werden, der von einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder in Begleitung eines Elternteils sind nur der Zahl nach anzugeben.
Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung den Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben.
Beherbergte Ausländer haben sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätte oder ihren Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein anderes Passersatzpapier) auszuweisen.
Die Ausführungen gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.
Das Ausfüllen eines Meldescheins ist nicht erforderlich bei Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, Betriebs- oder Vereinsheimen, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden, Jugendherbergen des "Deutschen Jugendherbergswerks e.V." und Berghütten, ferner zeitweilig belegten Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit, Niederlassungen von Orden, Kongregationen, Gemeinschaften ohne kirchenamtliche Gelübde und Säkularinstituten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowie deren Exerzitienhäusern.
Sobald der Aufenthalt in einer Beherbergungsstätte die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat der Betreffende sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Dies gilt unabhängig davon, ob das Ausfüllen eines Meldescheins erforderlich war oder nicht.
Die Leiter von Beherbergungsstätten oder ihre Beauftragten haben auf die Erfüllung der Meldepflichten ihrer Gäste hinzuwirken und entsprechende Meldescheine bereitzuhalten. Bei beherbergten ausländischen Gästen (sie müssen ein gültiges Identitätsdokument vorlegen) sind die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. Legen beherbergte ausländische Gäste kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
Soweit es zur Erhebung des Fremdenverkehrs- oder Kurbeitrags oder der Kurtaxe erforderlich ist, haben die Leiter der Beherbergungsstätten oder ihre Beauftragten auf dem Meldeschein den Tag der tatsächlichen Abreise zu vermerken. Sie können ferner die für Zwecke der Beherbergungs- und Fremdenverkehrsstatistiken erforderlichen Angaben auf dem Meldeschein vermerken.
Die Meldescheine sind von der Beherbergungsstätte ein Jahr aufzubewahren, für die Polizei und die Meldebehörde zur Einsichtnahme bereitzuhalten sowie ihnen auf Verlangen auszuhändigen, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer binnen angemessener Frist zu vernichten.